Corona-Virus und Heilversprechen? – Bitte nicht!

Health-Claim und Heilversprechen

Wir befinden uns aktuell in einer Ausnahme-Situation: Die Corona-Pandemie lässt weltweit Menschen zum Teil schwer an Covid-19-Infektionen erkranken, das Virus breitet sich seit Monaten rasant aus und die Angst vor einer Erkrankung ist überall präsent. Entsprechend schnell wächst auch der Markt für angebliche Therapien und „Mittel“ gegen das Corona-Virus. Deshalb das Wichtigste vorab: Texte, die suggerieren, dass ein Produkt eine Covid-19-Erkrankung lindern, behandeln oder verhindern kann, sind unzulässig! Die Konsequenzen sind Abmahnungen und Geldstrafen.

Werbung bei Medizinprodukten: Heilmittelwerbegesetz schützt Verbraucher

Denn nach §12 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gilt außerhalb medizinischer Fachkreise ein Werbeverbot für alles, was sich auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung meldepflichtiger Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen bezieht. Das heißt, es darf für den Otto Normalverbraucher per se nicht für vermeintliche Therapien und Medikamente gegen Covid-19 geworben werden. Dasselbe gilt übrigens für bösartige Erkrankungen, Suchtkrankheiten und Komplikationen in der Schwangerschaft.

Schon einmal hatten wir darauf hingewiesen (Blogbeitrag von 2015: Produkttexte zum Thema Gesundheit), dass bei Produktbeschreibungen und werblichen Texten mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben äußerste Vorsicht geboten ist. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die Health-Claims-Verordnung (HCVO) schreiben streng vor, was gesagt werden darf und was nicht.

Verbraucher sollen dadurch besonders geschützt werden, wenn es um die eigene Gesundheit geht. Denn wer Angst um seine Gesundheit hat, ist anfällig für falsche und übertriebene Werbeversprechen in Bezug auf Arzneimittel und Therapien.

So ist auch bei Präparaten, die sich nicht direkt auf das Corona-Virus beziehen, aber beispielsweise mit „stärkt die Abwehrkräfte“ angepriesen werden, äußerste Vorsicht geboten. Es gibt zwar Medizinprodukte und Behandlungen, die mit Heilversprechen beworben werden dürfen, allerdings nur unter ganz bestimmten Umständen. Denn das Heilmittelwerbegesetz schreibt vor, dass mit einer heilenden Wirkung (d. h. eine Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden) nur dann geworben werden darf, wenn diese Wirkung auf gesicherten, wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert und das Heilversprechen mit dieser Wirkung von der Europäischen Kommission zugelassen wurde. Die Studien, die diese Erkenntnisse liefern, müssen nach anerkannten Grundsätzen und Regeln der wissenschaftlichen Forschung durchgeführt werden.

Das heißt in der Praxis: Wer angibt, sein Produkt „stärkt die Abwehrkräfte“, hat eine „beruhigende Wirkung“ oder „schützt vor Erkältungen“, muss die Wirkung wissenschaftlich belegen können.

Health-Claims-Verordnung regelt Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist gesondert geregelt, mit welchen Aussagen geworben werden darf. Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) gibt nicht nur vor, wie Angaben zur Wirkung eines Produktes EU-weit genutzt werden dürfen, sondern regelt auch Angaben zum Nährwert eines Produktes, zum Beispiel, dass ein Produkt besonders fettarm ist oder sehr wenig Zucker enthält.

Im Klartext bedeutet das: Es darf auch bei Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln keine gesundheitsfördernde Wirkung angepriesen werden, sofern sie nicht wissenschaftlich erwiesen ist. Und auch hier noch einmal der Zusammenhang mit dem Corona-Virus: Es gibt keine wissenschaftlich belegten Hinweise, dass die Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels irgendeiner Art sich positiv auf eine Covid-19-Infektion oder die Vorbeugung einer solchen auswirken könnte!

Anders ist es bei der Zusammensetzung solcher Produkte. Die HCVO enthält eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben. Diese beziehen sich aber nicht auf die Wirkung eines Produktes, sondern auf bestimmte Inhaltsstoffe, Mineralstoffe und Vitamine, die darin enthalten sind. Sie sind gesetzlich festgelegte Angaben, sogenannte Claims. Geworben werden darf mit diesen Claims, wenn ein Produkt die entsprechenden Inhaltsstoffe in ausreichender oder sehr geringer Menge beinhaltet.

Beispiel „ohne Zuckerzusatz“. Mit dieser Angabe darf der Hersteller eines Produktes nur dann werben, wenn keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder ein anderer süßend wirkender Inhaltsstoff im Produkt enthalten sind. Bei Lebensmitteln, die natürlichen Zucker enthalten (etwa Fruchtzucker), ist die Formulierung „Enthält von Natur aus Zucker“ zulässig.

Bei diesen Formulierungen sind nur minimale Abweichungen von den Health Claims erlaubt. Der Verbraucher muss den Inhalt noch korrekt deuten können.

Wer haftet bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen das HWG oder die HCVO haften der Hersteller und der Verkäufer, beziehungsweise derjenige, der das Produkt in den Umlauf bringt. Bei einer Abmahnung steht erstmal der Webseitenbetreiber in der Verantwortung, der den Text auf die Seite gestellt hat. Der §6.5 der AGB von content.de regelt zwar, dass der Auftraggeber verantwortlich für die juristische Korrektheit eines Textes ist, dennoch bleibt ein gewisses Maß an Eigenverantwortung. Baut ein Autor grob fahrlässig unzulässige Behauptungen im Text ein, könnte der Webseitenbetreiber versuchen, sich an dem Autor schadlos zu halten.

Deshalb gilt für Autoren: Bei gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben ist IMMER Vorsicht geboten und derartige Aufträge sind mit kritischem Blick zu betrachten! Und ganz wichtig: Bei Unsicherheiten lieber den Support kontaktieren als getreu dem Motto „wird schon schiefgehen“ drauflos texten.

Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben im Check (Beispiele)

Health-Claim Informationen

Quellen:

Health Claims Verordnung als PDF

Heilmittelwerbegesetz

Pressemitteilung des BGH

Infos von Händlerbund

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