Rechtliche und steuerliche Aspekte des Crowdsourcing
Gerade von neuen Autoren erreichen uns viele Fragen zum Thema „Muss ich die Honorare versteuern, bin ich bei Ihnen angestellt, wie ist das mit der Versicherung, bis 450 Euro ist doch steuerfrei, oder?“
Die steuerliche Behandlung von sogenannten Crowdworkern ist auch für viele Finanzämter Neuland. Im Internet als Affiliate oder als Crowdworker ein paar Euro hinzuzuverdienen ist relativ einfach. Die Autorentätigkeit bei content.de ist eine Variante eines Trends, der unter dem Namen Crowdsourcing in den letzten Jahren die Arbeitswelt verändert und auch erweitert hat. Unternehmen vergeben Aufträge an eine Gruppe von Auftragnehmern, die in Heimarbeit aktiv sind, und haben so schnellen Zugriff auf flexible und stark skalierbare Arbeitskapazitäten.
Als Freelancer haben viele hochqualifizierte Personen nun die Möglichkeit, an Arbeitsaufträge zu kommen, die bis dahin aufgrund zeitlicher, räumlicher oder anderweitiger Restriktionen von Großteilen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen waren. Jetzt hat auch der Aussteiger auf der Südseeinsel, der Rentner oder die Mutter im Erziehungsurlaub bei freier Zeit- und Kapazitätsaufteilung die Möglichkeit als Selbstständiger vom heimischen PC aus, Geld zu verdienen. Bei vielen Autoren wachsen sich erste Gehversuche schnell zu einer umfassenden Vollzeittätigkeit aus, die ihnen ein neues oder weiteres Standbein zur finanziellen Unabhängigkeit verschaffen.
Doch mit den ersten Verdiensten kommen auch viele Fragen auf: Wie ist das mit Steuern und Versicherungen? Was muss ich als Selbstständiger beachten, was ist mit Verdienstgrenzen?
Grundsätzlich können, wollen, und dürfen wir zu solchen Fragen keine individuelle Auskunft geben, denn das ist in Deutschland den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Abgesehen davon, spielen bei vielen Fragen Aspekte ein Rolle, die der Fragende möglicherweise unbewusst unter den Tisch fallen lässt, und schon trifft die Antwort nicht mehr zu. Außerdem wollen wir allein aus Datenschutzgründen nicht, dass Autoren unseren Mitarbeitern gegenüber ihre komplette steuerliche und finanzielle Situation offenlegen.
Einige grundsätzliche Hinweise können und wollen wir in diesem Blogbeitrag geben. Trotzdem nochmals der Hinweis: Dies sind keine rechtlich verbindlichen Auskünfte, sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Eine individuelle Prüfung des Einzelfalls durch einen Steuerberater ist zu empfehlen.
Privat, gewerblich, freiberuflich?
Solange man nur Liebesgedichte oder ähnliches für den privaten Gebrauch schreibt. ist man als Autor privat tätig. Sobald man seine Autorentätigkeit gegen Bezahlung anbietet (genau das passiert auf content.de), liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Hier verlassen wir den privaten Bereich. Sobald sich herausstellt, dass einem die Autorentätigkeit liegt, regelmäßig monatlich mehrstellige Umsätze erarbeitet werden, man ggf. auch für andere Auftraggeber arbeitet, ist es ratsam, seine Tätigkeit auf professionelle Beine zu stellen. Je nachdem, welches Angebotsportfolio die Tätigkeit umfasst (z. B. neben dem Texten auch Webdesign, SEO-Analysen etc.), bietet es sich dabei an, ein Gewerbe anzumelden oder freiberuflich tätig zu werden. Eine entsprechende Abgrenzung ist auch später für umsatzsteuerliche Fragen notwendig (siehe unten) und ist im individuellen Fall zu klären. Hier hängt auch viel von der individuellen Interpretation des jeweiligen Sachbearbeiters beim Finanzamt ab. Grundsätzlich ist die reine Autorentätigkeit bei den freien Berufen einzuordnen. Bieten Sie ggf. weitere Dienstleistungen an, oder planen dieses, ist die Anmeldung eines Gewerbes sinnvoll.
Ein Vorteil für die Autoren bei content.de ist, dass sie keine Rechnungen schreiben müssen. content.de stellt mit jeder Auszahlungsanforderung eine Gutschrift aus, die als Gegenstück zur Rechnung auch vom Autor als Beleg bei seiner Steuererklärung verwendet werden kann. Ein kleiner Hinweis: Auch wenn content.de die Möglichkeit der täglichen Auszahlung bietet, sollte diese Möglichkeit mit Bedacht genutzt werden, denn jede Auszahlungsanforderung erzeugt einen eigenen Beleg, der später bei der Steuererklärung berücksichtigt werden und ggf. vom Steuerberater auch kostenpflichtig gebucht werden muss.
content.de weist übrigens auch korrekt den Leistungszeitraum auf den Gutschriften aus. Wer durch irgendwelche Restriktionen (Zu-)Verdienstobergrenzen hat, kann diese nicht durch ein „Aufsparen“ und eine verzögerte Auszahlung umgehen. Auch die Auszahlung per Paypal oder auf das Konto einer anderen Person und das Löschen des Gutschriftbelegs aus dem Posteingang verhindern nicht die Steuer- oder Anrechnungspflicht des Einkommens. Dies sei nur am Rande erwähnt, denn auch content.de bucht seine Belege offiziell.
Steuern
Einkommensteuer
Grundsätzlich sind alle Einnahmen zu versteuern. Egal ob man Student, Angestellter, Selbstständiger, Hartz-IV Empfänger oder Rentner ist. Entscheidend ist, ob die Summe aller Einkünfte (dazu zählen z. B. auch Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Rente, etc. – Stichwort Progressionsvorbehalt) den Steuergrundfreibetrag (für 2017 liegt er bei 8.820 Euro) überschreitet. content.de erstellt Gutschriften für Autoren, die dann einer durch den Autor erstellen Rechnung entsprechen. Diese Gutschriften sind in der Steuererklärung im Bereich “Einkünfte aus selbstständiger Arbeit” zu erfassen.
Update 01/2023: Durch das PStTG sind wir als Plattform ab 2023 verpflichtet, alle Verdienste von Autoren an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Dazu müssen alle Autoren Ihre Steueridentifikationsnummer bei uns hinterlegen. Das entbindet Sie allerdings nicht davon, Ihre Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Umsatzsteuer
Als gewerblich oder freiberuflich tätiger Autor stellt sich die Frage nach dem Ausweis der Umsatzsteuer. Greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Das geht bis zu einem Jahresumsatz von derzeit 17.500 Euro (Update 01/2020: Die Grenze wurde nun auf 22.000€ angehoben.)
Liegt der Umsatz darüber, ist auf den Rechnungen zusätzlich die Mehrwertsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Sobald ein Autor content.de bestätigt, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein und eine UStID angibt, zahlt content.de zusätzlich zu den Autorenhonoraren auch die Umsatzsteuer aus, und weist diese auf den Gutschriften aus.
Verdient man ein Honorar von 100,- Euro, zahlt content.de 119,- Euro (bzw. 107,- Euro, s.u.) aus, von denen dann 19,- (bzw. 7 Euro) gleich ans Finanzamt abzuführen sind.
Dafür kann man im Gegenzug Vorsteuer geltend machen. D.h. kauft sich der Autor einen PC für 599,- Euro (Brutto Ladenpreis) um seine Texte zu schreiben, bekommt er die in diesem Betrag enthaltenen 19% Umsatzsteuer (95,64 Euro) vom Finanzamt erstattet.
Der Autor muss sich entscheiden, ob er seine Tätigkeit primär auf das Texten beschränkt, oder ob er auch ggf. andere Leistungen anbietet. Im ersten Fall beträgt der USt-Satz 7%, im zweiten Fall 19%. Welcher Steuersatz zu wählen ist, muss im Zweifelsfall mit dem eigenen Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. Hier haben die sonstigen Tätigkeiten des Autors (Lektorat, Webdesign, Bürodienstleistungen etc.) erheblichen Einfluss auf die Eingruppierung.
Gewerbesteuern
Hat man ein Gewerbe angemeldet, unterliegt dessen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen auch der Gewerbesteuer. Hier gibt es allerdings insbesondere für kleinere Unternehmen großzügige Möglichkeiten der Verrechnung mit der geleisteten Einkommensteuer. Für die meisten Autoren sollte die Gewerbesteuer daher keine Bedeutung haben.
Der 450-Euro-Irrtum
„Bis zu 450 Euro kann ich doch steuerfrei verdienen?“ hören wir häufig. Kurz und knapp geantwortet: Nein! Hier wird „verdienen“ mit einem Minijob verwechselt, bei dem allein der Arbeitgeber pauschal Steuern und Sozialabgaben zahlt. Wichtigster Hinweis hier: Als Autor bei content.de ist man kein Angestellter, sondern arbeitet auf selbstständiger Basis. Die 450 Euro Grenze ist für die Autorentätigkeit demnach irrelevant.
Freibeträge bei sozialen und anderen Leistungen
Kniffelig wird es, wenn man als Empfänger von Sozialleistungen, Kindergeld, Bafög, Erziehungsgeld etc. nur gewisse Freigrenzen oder Freibeträge hat, was das Hinzuverdienen betrifft. Hier ist wieder individuell zu prüfen, welche Grenzen greifen, ob es sich um monatliche oder um jährliche Grenzen handelt oder ob es um Freibeträge oder Freigrenzen geht. Bei der Überschreitung von Freibeträgen, können Leistungen ggf. gekürzt werden, bei der Überschreitung von Freigrenzen, können Leistungen auch komplett gestrichen werden.
Scheinselbstständigkeit
Ist man hier wirklich selbständig tätig? Als Autor bei content.de läuft man übrigens nicht Gefahr als scheinselbstständig zu gelten, da alle zentralen Kriterien für die Selbstständigkeit erfüllt sind:
- Der Autor kann frei entscheiden, welche Aufträge er bearbeitet und in welchem Umfang er auf der content.de Plattform tätig ist.
- Er kann dabei seine Arbeitszeiten frei wählen.
- Sein Arbeitsplatz befindet sich in eigenen Räumen
- Er ist nicht weisungsgebunden, kann frei entscheiden, wann und wie er seine Arbeit erledigt. Durch die Übernahme des Auftrags wird lediglich festgelegt, bis wann und was abgeliefert werden muss – wie bei jedem normalen Vertrag eines Selbstständigen mit einem Kunden auch.
- Es werden Aufträge für verschiedene Auftraggeber abgewickelt. content.de übernimmt als Marktplatzbetreiber zwar die zentrale Abrechnung, die Verträge für die Texterstellung und Rechteübertragung kommen allerdings zwischen dem Autor und den Auftraggebern direkt zustande.
Es besteht demnach keine Gefahr durch seine Tätigkeit bei content.de als scheinselbstständig eingestuft zu werden.
Sozialversicherung
Als selbstständiger Autor ist man bei content.de nicht sozialversichert. content.de führt von allen Autorenumsätzen Beiträge an die Künstlersozialkasse ab. Diese Beiträge zahlt content.de zusätzlich zu den Autorenhonoraren, sie mindern nicht Ihr Honorar. Unter bestimmten Voraussetzungen, kann man als Autor bei der Künstlersozialkasse eine kostengünstige Kranken- und Rentenversicherung abschließen.
Zu den Voraussetzungen, sich bei der Künstlersozialkasse zu versichern, haben wir bereits vor einiger Zeit einen eigenen, ausführlichen Blogbeitrag verfasst.
Grundsätzlich sind freiberuflich tätige Publizisten dazu verpflichtet, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der KSK) zu versichern. Ob die Versicherungspflicht im individuellen Fall besteht, oder ob eine Befreiung möglich ist, ist mit dem zuständigen jeweiligen Rentenversicherungsträger zu klären.
Fazit
Auch wenn alles auf den ersten Blick komplex erscheint, bewegt man sich als Autor bzw. Crowdworker steuerlich nicht in einem undefinierten Raum. Man arbeitet als selbstständiger Freelancer und muss seine Einnahmen ganz normal versteuern. content.de erledigt mit der Ausstellung von Gutschriften dabei schon einen Großteil des Papierkrams. Wer dabei bestimmte Umsatzgrößen erreicht, hat die Möglichkeit sich über die Künstlersozialkasse zu versichern. Bewegt man sich in diesen Umsatzgrößen, ist man oft auch vorsteuerabzugsberechtigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte man sich auch als Autor und Crowdworker einen guten Steuerberater suchen.
Weitere Informationen für Studenten zum Thema Steuern:
Bildnachweis: © dessauer – Fotolia.com
Pingback: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG): Plattformen müssen Umsätze melden | Blog content.de
Dieser Artikel bietet hilfreiche Tipps in Sachen Steuerliche Aspekte, die ein texter berücksichtigen sollte.
Beste Grüße aus Oberhausen sendet
Harald A.
Die Hinweise zu den Steuern sind absolut hilfreich für alle, die mit dem Texten Geld verdienen. Diese Seite ist empfehlenswert.
Es grüßt Harald A. aus O.
Vielen Dank für die verständliche Erläuterung der Sachlage. Egal was man tut, man sollte niemals Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Deshalb ist dieser Artikel immens wertvoll.
Wenn man in D nicht steuerpflichtig ist, muss man hier auch keine Steuern zahlen. ABER VORSICHT: Keine Firma oder keinen Wohnsitz in D heißt NICHT zwangsläufig, dass man in D nicht steuerpflichtig ist. Das hängt von diversen (sehr individuellen Faktoren) ab, u.a. den DBAs und dem aktuellen Wohnsitzstaat. => hier den (deutschen) StB bemühen und sich INDIVIDUELL beraten lassen.
Wie sieht es dann aus, wenn der Autor im Ausland lebt(mit Gewerbeanmeldung) und keine Firma noch Wohnsitz in Deutschland hat. Also nicht in Deutschland steuerpflichtig ist.
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Man sollte als Selbständiger (und das ist man ja auch, wenn man schreibt und dafür Geld bekommt), immer darauf achten, dass das dem Finanzamt bei der Steuererklärung nachgewiesen wird. Ich wußte das erst auch nicht, als ich als freier Mitarbeite bei einer Zeitung anfing. Mein Chef (Redakteur zuständig für die Lokalseite) hat mir das auch nicht gesagt und ich nehme an, er weiß es selbst auch nicht.
Nun, dann habe ich mich damit beschäftigt, wie ich am besten meine Ein- und Ausgaben erfasse und führe alles in einer Excelliste auf. Diese Erklärung bekommt dann das Finanzamt mit den restlichen Unterlagen und so ist alles ok.
So wie in meinem Fall, da ich auch noch einen Minijob anderweitig ausübe, wird dann das Einkommen zusammenaddiert und ich muss es auch bei der Krankenkasse nachweisen, um weiterhin als Familienmitglied kostenlos mitversichert zu werden.
Bei “zuviel” Einkommen muss man sich nämlich selbst versichern!
Ich glaube, dass viele Menschen das garnicht wissen bzw. sich damit nicht beschäftigen und sich wundern, wenn irgendwann das Finanzamt an “die Tür klopft” oder eben die Krankenkasse.
Die von uns, die eine “richtige” Firma haben, wussten das meiste sicher schon. Aber für Anfänger und Nebenverdienstler ist das eine super Erklärung. Nichts anderes hätte ich von Euch erwartet 😉 Vor allem möchte ich mich dem Rat anschließen, sich an einen Steuerberater zu wenden. Hier zu sparen, kann wirklich zum Supergau führen. Stichwort: Schätzung durch das Finanzamt! Ich kenne niemanden, wirklich niemanden, der vom Finanzamt je zu seinen Gunsten geschätzt wurde …
LG, content-werkstatt