Rechtliche Stolpersteine in Produktbeschreibungen

Rechtliche Stolpersteine bei Produktbeschreibungen!

Der Online-Handel bietet für viele Händler ein gewaltiges Umsatzpotenzial. Doch beim Verkauf im Netz haben sie nicht nur mit der Konkurrenz zu kämpfen, sondern auch mit der eigenen Präsentation der Ware. Kunden im Online-Handel sind visuell – auf der Bild- und Textebene – beeinflussbar und eine fehlende oder schlechte Produktbeschreibung kann Produkte auch bei einem guten Preis oft zu Ladenhütern machen.

Doch ist dies nicht das einzige Problem. Im Online-Handel gelten besondere gesetzliche Vorgaben, die Händler kennen und Texter beachten müssen.

Die wesentlichen Merkmale des Produkts fehlen

Der erste große Fehler, den Händler begehen können, ist ein Verstoß gegen § 246 a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: EGBGB). Demnach müssen einem Verbraucher im Online-Handel alle wesentlichen Eigenschaften einer Ware vor dem Kauf zur Verfügung gestellt werden. Als „wesentliche Merkmale“ der Ware (oder Dienstleistung) sind solche zu verstehen, die einen Bezug zur Qualität und Benutzung des Produkts haben. Entscheidend ist, was ein Kunde üblicher- und berechtigterweise an Informationen bezüglich eines Produkts erwarten darf. Dies können zum Beispiel die Bezeichnung, Typ, Farbe, Maße, Bezugsstoffe oder die charakteristischen Qualitätsmerkmale sein. Folgende Faustregel kann angewendet werden: Je preiserheblicher ein Merkmal ist, desto eher ist es mitzuteilen. Wer also nur seinen Preis für sich „sprechen” lassen will, läuft Gefahr, gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen und damit Abmahner auf sich aufmerksam zu machen.

Irreführende Werbung

Die Präsentation des eigenen Produkts erfordert häufig kreative Formen der Vermarktung. Jedoch verstoßen diese in so manchen Fällen gegen das Verbot von irreführender Werbung. Irreführend ist Werbung dann, wenn sie in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder wenn sie zumindest zur Täuschung geeignet ist. Dazu kann die Werbung mit Selbstverständlichkeiten (100 % original, versicherter Versand oder Gewährleistung) oder Spitzenstellungsbehauptungen (allerbestes Produkt, einzigartig) zählen. Es sollte daher darauf geachtet werden, nur mit dem zu werben, was man im Zweifelsfall auch beweisen und liefern kann. Denn nur dann ist die Werbung nicht irreführend.

Werbung mit Garantien

Eine Garantie ist im Gegensatz zu der gesetzlichen Gewährleistung eine zusätzliche und freiwillige Leistung des Herstellers, des Verkäufers oder eine Dritten. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich meistens auf ein bestimmtes Teil oder eine Funktionsfähigkeit bezieht und durch die Garantiebedingungen genau beschrieben wird. Und genau diese Garantiebedingungen müssen dem Kunden auch schon Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden, wenn Schlagworte wie „3 Jahre Garantie“ in der Produktbeschreibung auftauchen sollen. Die Darstellung kann direkt am Produkt erfolgen oder durch einen Link zu einer Shop-Unterseite geschehen. Unterlässt man diese Information, liegt ein Verstoß gegen obligatorische Informationspflichten vor. Dies stellt einen Abmahngrund dar.

Rechtswidrige Nutzung fremder Bilder

Ein schönes Produktfoto als Teil einer gelungenen Produktbeschreibung ist essenziell und auch ein Teil der gesetzlichen Vorgaben. Doch jedes Bild ist durch jemanden erstellt worden und dieser genießt als sogenannter Urheber die ausschließlichen Rechte an der Nutzung des Bildes. Dies kann entweder der Hersteller selbst oder ein Fotograf sein. In beiden Fällen erfordert die Verwendung durch Dritte eine Nutzungserlaubnis. Der Umfang der Nutzung und die ggf. notwendige Zitierweise werden in einer entsprechenden Lizenzvereinbarung festgelegt. Daneben gibt es die Möglichkeit, Stockfotos aus Archiven zu nutzen, um sein Produkt besser in Szene zu setzen. Bilder einfach aus dem Internet zu kopieren und für sich zu nutzen, ist in jedem Fall keine gute Idee, denn bei einer rechtswidrigen Nutzung steht dem Urheber ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der schnell in einen vierstelligen Euro-Bereich geht.

Rechtswidrige Verwendung fremder Beschreibungen

Ein anderer Bereich der Urheberrechtsverletzung ist die Nutzung fremder Beschreibungen für ein Produkt, denn auch die geistige Anstrengung einer Agentur oder eines anderen Dienstleisters kann schnell die Schöpfungshöhe erreichen und daher geschützt sein, wenn sie über die Produktbeschreibung des Herstellers hinausgeht und als eigenes Werk verstanden werden kann. Daher ist Vorsicht geboten, wenn es darum geht, fremde, besonders gelungene Beschreibungen zu kopieren und ohne Erlaubnis zu verwenden. Fehler und Verstöße können wie bei der Nutzung fremder Bilder eine Schadensersatzforderung nach sich ziehen.

Google-Verstöße

Die “Copy-and-paste-Methode” hat neben der möglichen Geldstrafe durch den Rechteinhaber auch noch einen weiteren Nachteil. Eine kopierte Produktbeschreibung wird keine Kunden in den Online-Shop locken, denn Google erkennt duplizierten Content (Google: Duplicate Content) und straft dessen Nutzer gegebenenfalls mit einem schlechten Suchergebnis.

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Über den Autor

Ivan Bremers ist Volljurist und seit 2017 für den Händlerbund als juristischer Redakteur tätig. Im Bereich E-Commerce berät und berichtet er regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die Branche bewegen. Daneben ist er als Referent auf Veranstaltungen rund um das Thema E-Commerce tätig.

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